Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


Zentraleinkauf Baubedarf GmbH & Co.KG
(Stand Dezember 2014)

1.  Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
 1.1  Die Zentraleinkauf Baubedarf GmbH & Co. KG (nachfolgend auch „wir“) strebt ein partnerschaftliches Verhältnis zu ihren Abnehmern (nachfolgend Vertragspartner) an. Zur gleichmäßigen Behandlung aller Vertragspartner und zur Standardisierung der Geschäftsabläufe vereinbaren wir mit den Vertragspartnern die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. 
1.2 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend auch kurz: Lieferbedingungen) gelten ausschließlich. Sie gelten, wenn wir Waren an den Vertragspartner liefern oder sonstige Leistungen für ihn erbringen. Von unseren Lieferbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit. Unsere Lieferbedingungen gelten jedoch nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Ist der Vertragspartner Verbraucher, gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Geschäfte mit Verbrauchern.
1.3 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nicht, wenn und soweit wir mit dem Vertragspartner abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart haben.
1.4 Änderungen unserer Lieferbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung an uns absenden.

2. Bestellung, Vertragsschluss, ECommerce/elektronischer Geschäftsverkehr
 2.1  Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu tätigen.
 2.2  Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Bei nicht vorrätiger Ware/nicht sofort erbringbaren Leistungen ist der Vertragspartner zwei Wochen an sein Angebot gebunden. Wir können dann dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass wir innerhalb der Frist für den Vertragspartner erkennbar mit der Ausführung der bestellten Leistung beginnen. Durch unsere Annahme kommt der Vertrag zustande.
 2.3.  Bedienen wir uns zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über eine von uns zu erbringende Warenlieferung / sonstige Leistung eines Tele- oder Mediendienstes (z.B. Online-Portal / E-Mail), findet § 312 g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB keine Anwendung.

3. Preise und Zahlungen, Skonto, Zurückbehaltungsrechte des  Vertragspartners, Aufrechnung
3.1  Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gilt unsere Preisliste. Die Preise gelten ab Werk bzw. ab unserem Lager, bei Lieferungen von unserem Lager ausschließlich Verpackung, Transport, Fracht und Montage. Unsere Preise sind Netto-Preise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet.
3.2  Uns bleibt vorbehalten, bei Verträgen, bei denen der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Liefertermin (Lieferfrist) mehr als 4 Monate beträgt, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen.
3.3  Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt für Zahlungen was folgt:
 a)  Unsere Forderungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung oder Leistungserbringung, falls diese nach Rechnungsstellung erfolgt, ohne Abzug zu bezahlen. Eine Vorausleistungspflicht wird für uns dadurch nicht begründet. Ebenso bleiben Zurückbehaltungsrechte zu unseren Gunsten und die Einrede des nichterfüllten Vertrages unberührt.
 b) Unsere Rechnungen sind ohne Skonto zu bezahlen, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart. Die Inanspruchnahme des Skontos setzt neben der Einhaltung sämtlicher dafür mit dem Vertragspartner vereinbarten Voraussetzungen voraus, dass vollständige Zahlung unserer berechtigten und einredefreien Forderung innerhalb der Skontofrist erfolgt. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht oder nicht in der geschuldeten Höhe, ist ein Abzug für Skonto insgesamt unzulässig. Skontoabzug hat im Übrigen stets zur Voraussetzung, dass sich der Vertragspartner nicht in Verzug mit anderen unserer Forderungen gegen ihn befindet.
 3.4  Die Einrede des nichterfüllten Vertrages steht dem Vertragspartner bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen uneingeschränkt zu. Für andere Zurückbehaltungsrechte gelten die nachstehenden Bestimmungen. Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich unstreitiger, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Ansprüche zu. Zurückbehaltungsrechte können nur in dem Umfang und der Höhe geltend gemacht werden, die dem Wert des Gegenanspruchs entsprechen. Wir sind berechtigt, Zurückbehaltungsrechte durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann; die Sicherheit gilt spätestens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug gerät.
 3.5  Gegen unsere Forderungen kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.
3.6  Sind wir berechtigt, aus einem vom Vertragspartner zu vertretenden Grund von einem Vertrag zurückzutreten, können wir vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens, einer anderweitigen Vereinbarung oder Ziff. 7.2 als entgangenen Gewinn 15 % des Netto-Kaufpreises verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis offen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Pauschalbetrag reduziert sich dann entsprechend.

 4.  Zurückbehaltungsrechte zu unseren Gunsten

 4.1 Befindet sich der Vertragspartner mit Zahlungen gleich welcher Art in Verzug oder ist unser Anspruch auf die Gegenleistung durch einen Mangel der Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet, sind wir berechtigt, alle weiteren Leistungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen, es sei denn, der Vertragspartner leistet ausreichend Sicherheit. Mangelnde Leistungsfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden, Lastschriften von dem Kreditinstitut des Vertragspartners nicht eingelöst werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte und zuvor zwischen uns und dem Vertragspartner abgestimmte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung überschritten würde. Mangelnde Leistungsfähigkeit liegt auch dann vor, wenn das von einem Kreditversicherer für den Vertragspartner gesetzte Limit reduziert oder aufgehoben wird, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Entscheidung des Versicherers nicht durch mangelnde Leistungsfähigkeit gerechtfertigt ist. Als mangelnde Leistungsfähigkeit gilt schließlich die erhebliche Verschlechterung des Bonitätsindexes einer anerkannten Kreditauskunft über den Vertragspartner, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Verschlechterung des Bonitätsindexes nicht gerechtfertigt ist. Die mangelnde Leistungsfähigkeit gilt in den vorbezeichneten Fällen als gegeben, bis der Nachweis des Gegenteils von dem Vertragspartner erbracht ist.
 4.2  Andere Zurückbehaltungsrechte zu unseren Gunsten bleiben unberührt.
5.  Lieferung, Lieferverzug und Transportgefahr
 5.1.  Der Vertragspartner kann uns zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich / in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
  Hat der Vertragspartner Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens gegen uns, beschränkt sich dieser auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises (bzw. der sonstigen vereinbarten Gegenleistungen); diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, sie gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und / oder der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  Hat der Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (etwa infolge Rücktritts nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist oder infolge sonstiger Gründe), beschränkt sich der Anspruch auf Schadensersatz auf höchstens 25 % des vereinbarten Preises für unsere Leistungen; diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, sie gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
5.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware/Leistung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt oder bei Transport durch eigene Mitarbeiter bei Übergabe an diese und Verlassen unseres Hauses auf den Vertragspartner über. Das gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten tragen oder die Versendung unmittelbar vom Ort unseres Lieferanten aus erfolgt. Im letztgenannten Fall jedoch nur, wenn für den Vertragspartner erkennbar ist, dass Lieferung nicht bei uns beginnt.
 
6.  Höhere Gewalt, Vorbehalt der Selbstbelieferung
6.1 Fälle höherer Gewalt entbinden uns bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung unserer Liefer-(Leistungs-)Verpflichtung. Lieferfristen verlängern, Liefertermine verschieben sich für die Dauer der höheren Gewalt. Dies gilt nicht, wenn wir das Leistungshindernis zu vertreten haben. Wir haben höhere Gewalt allerdings auch dann nicht zu vertreten, wenn sie zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem wir uns bereits im Verzug befinden. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, die Unmöglichkeit der Beschaffung von Transportmitteln, Streiks und Aussperrungen sind einem Fall höherer Gewalt gleichgestellt.
6.2  Wir werden den Vertragspartner unverzüglich von dem Eintritt der höheren Gewalt und der Verlängerung der Lieferfrist oder der Verschiebung des Liefertermins unterrichten.
6.3  Dauert das Leistungshindernis länger als sechs Wochen, können sowohl wir als auch der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten; der Vertragspartner kann bereits vorher vom Vertrag zurücktreten, wenn die spätere Leistung für ihn ohne Interesse wäre. Eine bereits erhaltene Anzahlung o.ä. werden wir im Falle des Rücktritts unverzüglich erstatten.
6.4 Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Ziff. 6.3 gilt dafür entsprechend, wenn das Leistungshindernis nur vorübergehend ist.
7.  Eigentumsvorbehalt
7.1  Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns zu liefernden Sachen (nachfolgend auch Eigentumsvorbehaltsware) vor, bis alle unsere (gegenwärtigen und zukünftigen) Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo (und zwar sowohl für den abstrakten als auch den kausalen Saldo).
 7.2  Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware zurückzunehmen; der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In dem Herausgabeverlangen liegt der Rücktritt vom Vertrag. Die Fristsetzung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn wir auch ohne Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind.
 Der Verwertungserlös aus der Verwertung der Eigentumsvorbehaltsware wird nach der Verwertung auf unsere Ansprüche gegen den Vertragspartner gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Abnahmekosten. Wir sind zur freihändigen Verwertung berechtigt.
 7.3  Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Bruch, Diebstahl und sonstige Sachgefahren, gegen die üblicherweise Versicherungsschutz eingedeckt wird, zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten. Weist uns der Vertragspartner auf Aufforderung nicht nach, dass eine ausreichende Versicherung abgeschlossen ist, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Vertragspartners gegen die genannten Gefahren zu versichern.
 7.4  Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner uns unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO oder anderen Rechtsbehelfs zur Durchsetzung unseres Eigentums zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstehenden Ausfall.
 
7.5  Der Vertragspartner darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Er ist weiter nicht berechtigt, mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot oder sonstige die Abtretung erschwerende Voraussetzungen (z. B. Zustimmungserfordernisse) zu vereinbaren. Die Verarbeitungs- und Verfügungsbefugnis des Vertragspartners erlischt, wenn er uns gegenüber in Verzug mit Zahlungsverpflichtungen gerät, in sonstiger grober Weise gegen die mit uns geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, es sei denn, dieser ist nicht begründet, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Eigentumsvorbehaltsware und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheit führen kann.
7.6  Die Verarbeitung oder Umbildung der Eigentumsvorbehaltsware durch den Vertragspartner wird für uns vorgenommen. Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache(n) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zu.
  Wird die Eigentumsvorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, übereignet uns der Vertragspartner bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Der Vertragspartner verwahrt das Miteigentum für uns.
 Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die Eigentumsvorbehaltsware.
7.7.1 Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware erwachsen.
 Für die Abtretung gilt:
 a)  Erfolgt die Veräußerung nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, tritt der Vertragspartner uns bereits jetzt einen unserem Miteigentumsanteil an der veräußerten Sache entsprechenden Teil der aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen ab, wenn durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum entstanden ist.
 b) Erfolgt die Veräußerung zusammen mit im Eigentum Dritter stehender Gegenstände, ohne dass ersichtlich ist, welcher Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung auf unsere Eigentumsvorbehaltsware entfällt, tritt der Vertragspartner bereits jetzt einen Teil der aus der Weiterveräußerung erwachsenden Forderung ab, wie er dem Verhältnis des Wertes unserer Eigentumsvorbehaltsware zu dem Wert im Eigentum Dritter stehender Gegenstände entspricht.
 c)  Für den Fall, dass die nach den vorstehenden Bestimmungen der gesamten Ziffer 7.7.1 abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung zum Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Forderung nicht bestimmt ist, tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung in der Höhe unseres Faktura-Endbetrages (Bruttoverkaufspreis der jeweiligen Eigentumsvorbehaltsware) ab.
7.7.2 Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Eigentumsvorbehaltsware mit einem Grundstück oder einer anderen als Hauptsache anzusehenden Sache gegen einen Dritten erwachsen. Das gilt unabhängig davon, ob die Verbindung durch den Vertragspartner oder einen Dritten erfolgt. Ebenso tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt Ansprüche aus § 8 Nr. 3 VOB/B ab, die infolge des Einbaus unserer Eigentumsvorbehaltsware entstehen.
7.7.3 Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt Entschädigungsforderungen gegen Kreditversicherer ab, wenn und soweit Versicherungsschutz für die an uns abgetretene oder nach den vorstehenden Bestimmungen abzutretende Forderung besteht. Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt die Forderungen ab, die ihm aus dem Verkauf der an uns abgetretenen Forderungen an ein Factoring-Unternehmen erwachsen. Unbeschadet der sachenrechtlichen Wirksamkeit der vorstehenden Abtretung an uns ist dem Vertragspartner die Abtretung der im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts an uns abgetretenen Forderungen nur im Rahmen eines echten Factoring möglich und gestattet (d. h. wenn der Factor das Risiko der Zahlungsfähigkeit des Schuldners der Forderung übernimmt).
7.7.4 Vereinbart der Vertragspartner mit seinem Abnehmer bzw. dem sonstigen Dritten (z. B. dem Kreditversicherer, der Factoring-Bank etc.) ein Kontokorrentverhältnis, in das die aus der Weiterveräußerung (Verbindung mit einem Grundstück/einer anderen Sache als Hauptsache) herrührende Forderung bzw. die Forderung gegen den Kreditversicherer/Factor eingestellt wird, tritt der Vertragspartner uns bereits jetzt den Saldo aus dem Kontokorrent (sowohl den abstrakten als auch den kausalen) in der Höhe der Forderung aus der Weiterveräußerung (Verbindung mit einem Grundstück/einer anderen Sache als Hauptsache) ab, insbesondere den Anspruch auf den Schlusssaldo bei Beendigung des Kontokorrents; in den Fällen der Ziff. 7.7.3 wird der genannte Saldo in Höhe der nach Ziff. 7.7.3 abgetretenen Forderung abgetreten.
7.7.5 Für den Fall, dass dem Vertragspartner Ansprüche auf Rückgewähr hinsichtlich der Eigentumsvorbehaltsware gegen seinen Abnehmer zustehen, wird vereinbart was folgt:
a) Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt jegliche Ansprüche auf Rückgewähr der Eigentumsvorbehaltsware gleich aus welchem Rechtsgrunde (ungerechtfertigte Bereicherung, vertragliche Rückgewähransprüche, etc.) ab, insbesondere Ansprüche auf Herausgabe oder Rückgabe der Eigentumsvorbehaltsware. Mit abgetreten sind Ansprüche auf die Nutzungen wegen der Eigentumsvorbehaltsware gegen den Abnehmer sowie Ansprüche auf Schadensersatz oder Wertersatz für die Eigentumsvorbehaltsware.
b) Wir sind uns mit dem Vertragspartner bereits jetzt einig darüber, dass das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware auf uns übergeht, wenn die Sache dem Vertragspartner zurück gewährt wird. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Vertragspartner die Sache fortan wieder unentgeltlich für uns verwahrt. Jegliche Ansprüche gegen Dritte auf Herausgabe hinsichtlich der Eigentumsvorbehaltsware werden hierdurch gleichfalls bereits jetzt an uns abgetreten. Für diese Eigentumsvorbehaltsware gelten wiederum die Bestimmungen dieser Ziffer 7.
7.7.6 Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Vertragspartners erlischt in den in Ziff. 7.5 genannten Fällen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist er verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern dieser Forderungen die Abtretung mitzuteilen. Wir werden die Abtretungen an uns gegenüber Dritten erst dann bekanntgeben (bzw. den Vertragspartner erst dann zur Bekanntgabe auffordern) und erst dann die Forderungen einziehen, wenn wir dem Vertretungspartner vorher fruchtlos eine Nachfrist von wenigstens einer Woche zum Ausgleich unserer Ansprüche gegen ihn gesetzt haben, sofern nicht die sofortige Offenlegung/Einziehung tunlich ist.
7.8  Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Vertragspartners die uns nach diesen Lieferbedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % übersteigt. Bei dem realisierbaren Wert ist eine ggf. bestehende Haftung für Umsatzsteuer zu berücksichtigen (§ 13 c UStG).
8.  Ansprüche wegen Mängeln (Gewährleistung)
Für Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln gelten die nachstehenden Bestimmungen sowie für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln ergänzend Ziff. 9.
8.1  Wir leisten Gewähr, dass unsere Leistungen frei von Sach- oder Rechtsmängeln sind.
8.2  Maßstab für die Vertragsgemäßheit unserer Leistungen ist die jeweilige vertragliche Beschreibung der Leistungen des Herstellers. Unwesentliche Änderungen der Leistungen im Hinblick auf Farbe, Form, Schichtdicke, Konstruktion und sonstige Ausgestaltung der in der Beschreibung angegebenen Werte sowie sonstige unwesentliche Änderungen sind vom Vertragspartner zu akzeptieren, sofern sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen-, Qualitäts- oder Ausführungstoleranzen handelt.
8.3  Im Falle eines Mangels sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder ggf. zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Wir sind im Falle der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht unverhältnismäßig dadurch erhöhen, dass der Gegenstand unserer Leistung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Dem Vertragspartner bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. bei Bauleistungen den Vertrag zu kündigen.
8.4  Die in den §§ 478, 479 BGB genannten Rechte des Vertragspartners bleiben mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadensersatz von den Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unberührt.
8.5  § 377 HGB bleibt unberührt. Jegliche Bearbeitung einer Mängelrüge durch uns, insbesondere die Untersuchung der Ware nach Rücksendung durch den Vertragspartner oder der Leistung vor Ort bedeutet in keinem Falle einen Verzicht auf die Einhaltung der Obliegenheit zur Mängelrüge durch den Vertragspartner.
8.6.  Für Ansprüche auf Schadensersatz gelten ergänzend die Bestimmungen der Ziff. 9. Für die Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzuges / statt der Leistung gilt die Haftungsbeschränkung nach Ziff. 5.1.

8.7  Soweit wir im Einzelfall nach der vertraglichen Vereinbarung gebrauchte Produkte liefern, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist. Dieser Gewährleistungsausschluss gilt nicht:
 a)  wenn und soweit uns hinsichtlich eines Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,
 b) für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder
 c)  für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit.
 9.  Schadensersatz
9.1  Unsere Haftung auf Schadensersatz ist, soweit es dabei auf Verschulden oder Vertretenmüssen ankommt, nach Maßgabe des Nachstehenden beschränkt: Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrunde, nur
 a)  wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,
 b) wenn wir Garantien abgegeben haben, für die Erfüllung dieser Garantien im vereinbarten Umfange,
 c)  im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit,
d) bei der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der Höhe nach begrenzt auf Ersatz des vorhersehbaren und des vertragstypischen Schadens. Für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzuges / statt der Leistung gilt die Haftungsbeschränkung nach Ziff. 5.1.
 Eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den Buchstaben a) bis d) nicht verbunden.
 9.2  Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).
 9.3  Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer 9 gelten entsprechend für die Haftung unserer Mitarbeiter, leitenden Angestellten und Organe.
 9.4  Weitergehende gesetzliche Haftungsbeschränkungen oder weitergehende Haftungsbeschränkungen in diesen Lieferbedingungen bleiben unberührt.
 10. Streckengeschäfte in der Zentralregulierung
10.1 Begriff der Streckengeschäfte in der Zentralregulierung
In der Regel erfolgen Bestellungen des Vertragspartners in Vertretung für uns und auf unsere Rechnung unmittelbar bei unseren Lieferanten, wodurch einerseits Verträge über die jeweilige bestellte Leistung zwischen uns und unserem Lieferanten und uns und dem Vertragspartner andererseits zustande kommen. Die Ware wird sodann unmittelbar von dem Lieferanten an den Vertragspartner geliefert. In bestimmten Fällen erfolgen die Bestellungen bei unserem Lieferanten zwar durch uns, aber auf direkte Weisung/Nachfrage des Vertragspartners. Lieferant von uns kann entweder ein Hersteller oder ein Zwischenhändler sein, der auf gleiche Weise uns zur Bestellung bei dem Hersteller/Vorlieferanten ermächtigt hat wie wir den Vertragspartner. Die vorstehend genannten Geschäfte werden in diesen Lieferbedingungen auch Streckengeschäfte in der Zentralregulierung genannt. Für diese Geschäfte gelten neben den weiteren Bestimmungen dieser Lieferbedingungen die nachfolgenden Bestimmungen:
10.2 Befugnis des Vertragspartners für uns Bestellungen aufzugeben
 Die Befugnis des Vertragspartners, Bestellungen im Sinne von Ziff. 10.1 mit Wirkung für uns vorzunehmen, muss gesondert von uns eingeräumt worden sein. Wir können diese Befugnis des Vertragsparters jederzeit mit sofortiger Wirkung widerrufen. Der Widerruf erfolgt entweder gegenüber dem Vertragspartner oder gegenüber Lieferanten. Erfolgt ein solcher Widerruf, werden wir dem Vertragspartner in der Regel den Bezug von Leistungen der Gestalt ermöglichen, dass wir die Bestellungen auf seine Nachfrage selbst bei dem Lieferanten aufgeben; die Befriedigung unserer Forderungen gegen den Vertragspartner muss allerdings gesichert sein.
10.3 Bedingte Abtretung von Schadensersatz- und/oder Ansprüchen wegen Mängeln (Gewährleistungsansprüchen)
 a)Wir treten hierdurch bereits jetzt unsere Ansprüche gegen den Lieferanten nach Ziff. 10.1 aus dem jeweiligen Vertrag zwischen uns und unserem Lieferanten infolge der Bestellung des Vertragspartners (bzw. unserer Bestellung, sofern wir auf Weisung/Nachfrage des Vertragspartners bestellen) auf Zahlung von Schadenersatz sowie jegliche Ansprüche wegen Mängeln der Leistung im Zusammenhang mit dieser Bestellung an den Vertragspartner ab.
 Gleichfalls treten wir hierdurch bereits jetzt ab Ansprüche des Lieferanten nach Ziff. 10.1 gegenüber seinem Lieferanten (in der Regel dem Hersteller) auf Schadensersatz und Ansprüche wegen Mängeln im Zusammenhang mit dem Gegenstand der vom Vertragspartner nach Ziff. 10.1 bestellten Leistung, sofern uns dieser Anspruch zusteht (weil an uns abgetreten), anderenfalls dann, wenn wir diesen Anspruch erwerben.
b) Die Abtretungen nach Buchstabe a) sind aufschiebend bedingt durch die vollständige Erfüllung sämtlicher unserer Ansprüche gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung zu ihm. Wir ermächtigen hierdurch den Vertragspartner jedoch bereits jetzt, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Wir können die Ermächtigung zur Geltendmachung in den in Ziff. 7.5 genannten Fällen widerrufen.
 Der Vertragspartner ist bevollmächtigt, Mängelrügen zu erheben.
 Wir bleiben allerdings stets ermächtigt, diese Rechte in eigenem Namen geltend zu machen, und zwar auch nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung.
c)  Die Abtretungen nach Buchstaben a) sind auflösend bedingt durch die Aufhebung des Vertrages zwischen uns und dem Vertragspartnern nach Ziff. 10.1, den Rücktritt von dem Vertrag zwischen uns und dem Vertragspartner nach Ziff. 10.1 und/oder die Befriedigung der Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz/wegen Mängel im Zusammenhang mit dem Vertrag nach Ziff. 10.1 durch uns.
 10.4 Inhalt des Vertrages zwischen uns und dem Vertragspartner nach Ziff. 10.1
 
a)  Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten die Preise, Boni, Skonti und Zahlungsfristen, die zwischen uns und dem Vertragspartner vereinbart worden sind, hat der Vertragspartner mit dem Lieferanten/Vorlieferanten nach Ziff. 10.1 andere Preise vereinbart, an die wir gebunden sind, gelten diese. Für alle unsere Lieferungen an den Vertragspartner gilt stets der Eigentumsvorbehalt nach Ziff. 7 dieser Lieferbedingungen, und zwar auch bei Lieferung im Streckengeschäft.
 b) Für den Vertrag zwischen uns und dem Vertragspartner nach Ziff. 10.1 gelten die Bestimmungen der nachfolgenden Ziff. 10.5 und, soweit in Ziff. 10.5 keine Regelungen enthalten sind, die übrigen Bestimmungen dieser Lieferbedingungen, soweit sich nicht aus dem nachstehenden Buchstaben c) etwas anderes ergibt.
 c)  Wenn und soweit uns infolge des Vertrages nach Ziff. 10.1 gegen unseren Lieferanten (bzw. diesem gegen seinen Lieferanten, die an uns abgetreten sind oder auf deren Abtretung wir
Anspruch haben), weitergehende Schadensersatz-/Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) zustehen als dem Vertragspartner nach Ziff. 10.5 bzw. den übrigen Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, gelten die weitergehenden Rechte auch im Verhältnis zwischen uns und dem Vertragspartner als Inhalt des Vertrages.
 Auf diese weitergehenden Rechte haften wir allerdings nur mit den nach Ziff. 10.3 abgetretenen Ansprüchen und unserem etwaigen Anspruch auf Abtretung.
 Das bedeutet: Ansprüche des Vertragspartners bestehen grundsätzlich nur in dem Umfang, wie sie dem Vertragspartner ohne die vorstehende Vereinbarung gegen uns zustehen. Für den Fall, dass uns weitergehende Rechte gegen unseren Lieferanten bzw. diesem gegenüber seinem Lieferanten zustehen, soll der Vertragspartner in die Lage versetzt werden, diese weitergehenden Ansprüche geltend zu machen, ohne dass damit im Ergebnis eine weitergehende Haftung für uns begründet wird.
 10.5 Für Streckengeschäfte in der Zentralregulierung gilt was folgt:
 a)  Im Verhältnis zwischen uns und dem Vertragspartner bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung unsererseits durch den Lieferanten nach Ziff. 10.1 bzw. dessen Lieferanten vorbehalten. Wir übernehmen also kein Beschaffungsrisiko.
 b) Die Vereinbarung eines Fixgeschäfts im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB und § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder § 376 HGB ist in dem Verhältnis zwischen uns und dem Vertragspartner ausgeschlossen.
 c)  Im Verhältnis zwischen uns und dem Vertragspartner gilt jeweils Lieferung „ab Werk“ des jeweiligen Lieferanten bzw. dessen Lieferanten, soweit für den Vertragspartner erkennbar ist, dass die Lieferungen von dessen Werk (bzw. sonstiger Verkaufsstellen) beginnen sollen, als vereinbart.
d) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistungsfrist“) beträgt ein Jahr ab Lieferung.
 Das gilt nicht,
 aa)  bei Kaufverträgen über Bauwerke und über Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben;
 
bb)  bei Werkverträgen über Bauwerke und Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen dafür bestehen;
 cc)  wenn uns hinsichtlich des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt;
dd)  für Schadensersatzansprüche, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt;
ee)  für Schadenersatzansprüche im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit und/oder
ff)  für die in den §§ 478, 479 BGB genannten Rechte des Vertragspartners mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadensersatz.
e)  Inhalt und Umfang der Mängelhaftung bestimmen sich im Übrigen nach den mit dem Lieferanten nach Ziff. 10.1 bzw. dessen Lieferanten vereinbarten Konditionen.
 f)  Im Hinblick darauf, dass der Lieferant nach Ziff. 10.1 bzw. dessen Lieferant die Waren ausschließlich im Streckengeschäft an den Vertragspartner bzw. an die von ihm vorgegebene Empfangs- bzw. Verwendungsstellen liefert, ist der Vertragspartner verpflichtet, evtl. Mängel unverzüglich bei der Stelle zu rügen, bei der er die Ware nach Ziff. 10.1 bestellt hat. Diese Rüge gilt auch als Mängelrüge uns gegenüber.
g) Ansprüche auf Schadenersatz und Ansprüche wegen Mängeln aus Verträgen nach Ziff. 10.1 kann der Vertragspartner erst dann gegen uns geltend machen, wenn er die Ansprüche, die uns gegenüber unserem Lieferanten bzw. dessen Lieferanten zustehen, geltend gemacht hat. In der Regel muss der Vertragspartner daher zunächst Ansprüche gegenüber der Stelle geltend machen, bei der er die Bestellung nach Ziff. 10.1 getätigt hat.
 h) Die Ansprüche sind zunächst außergerichtlich und ggf. gerichtlich gegenüber dem Lieferanten nach Ziff. 10.1 bzw. dessen Lieferanten geltend zu machen.
 i)  Nimmt der Vertragspartner den Lieferanten nach Ziff. 10.1 oder dessen Lieferanten gerichtlich in Anspruch, haben wir dem Vertragspartner sämtliche Kosten zu erstatten, die gegen den Lieferanten nach Ziff. 10.1 bzw. dessen Lieferanten zwar festsetzbar, aber nicht beitreibbar sind. Die Kostenerstattungspflicht nach dem Vorstehenden setzt jedoch voraus, dass der Vertragspartner uns von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens und danach ständig über dessen Stand informiert hat.
j)  Ist der Lieferant nach Ziff. 10.1 bzw. dessen Lieferant nicht leis tungsfähig, ist die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn nicht erforderlich.
11.  Schlussbestimmungen
 11.1 Es gilt deutsches Recht. Deutsches materielles und formelles Recht ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
 11.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Paderborn. Ist der Vertragspartner nicht Kaufmann, so gilt: Gerichtsstand ist Paderborn, wenn der Vertrag mit Vertragspartner, durch den die Geltung dieser Lieferbedingungen vereinbart ist, schriftlich geschlossen wurde und der Vertragspartner keinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.